Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 02.08.2007 - 20 W 289/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hessen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 14 Abs 5 KostO, § 14 Abs 7 KostO
Beschwerde gegen eine Gebührenberechnung im Grundbuchverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 101 Abs. 1 S.; KostO § 14 Abs. 7
Kostenentscheidung bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Zuständigkeit der Kammer bei grundsätzlicher Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Geschäftswert für die Gebühren einer Eigentumsumschreibung und die Katasterfortschreibung bei der Übergabe einer Hofstelle; Zurückverweisung der Sache an die Kammer wegen fehlerhafter Entscheidung durch den Einzelrichter trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache
Verfahrensgang
- LG Hanau, 26.06.2007 - 3 T 156/07
- OLG Frankfurt, 02.08.2007 - 20 W 289/07
- LG Hanau, 15.08.2007 - 3 T 156/07
- OLG Frankfurt, 22.07.2009 - 20 W 328/07
Papierfundstellen
- BauR 2008, 1194
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02
Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2007 - 20 W 289/07
Diese Auffassung vertritt der BGH zu der ZPO-Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO seit 2003 in ständiger Rechtsprechung (vgl. MDR 2003, 588; NJW 2004, 448). - BGH, 10.11.2003 - II ZB 14/02
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2007 - 20 W 289/07
Diese Auffassung vertritt der BGH zu der ZPO-Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO seit 2003 in ständiger Rechtsprechung (vgl. MDR 2003, 588; NJW 2004, 448). - OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 461/04
Geschäftswert: Anfechtung eines Genehmigungsbeschlusses der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.08.2007 - 20 W 289/07
Der Senat hat seinerseits in voller Besetzung entschieden, obwohl die weitere Beschwerde eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts betraf, da er die Auffassung vertritt, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die GBO gehört und damit auch die in der KostO geregelten Grundbuchkosten gehören, der Einzelrichter nicht gemäß § 122 Abs. 1 GVG an die Stelle des Senats treten kann (Beschl. v. 25.05.2005 -20 W 461/04- RVGreport 2006, 120).
- OLG München, 10.06.2008 - 34 Wx 40/08
Zuständigkeit bei einem Grundbuchkosten betreffenden Rechtsmittel: …
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und Einzelrichterzuständigkeit schließen sich gegenseitig aus; misst der Einzelrichter der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, hat er das Verfahren zwingend der Beschwerdekammer zu übertragen (wie OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.8.2007, 20 W 289/07 = JurBüro 2007, 659).Zwar betrifft die weitere Beschwerde eine Einzelrichterentscheidung des Landgerichts; jedoch kann in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Grundbuchordnung und die in der Kostenordnung geregelten Grundbuchkosten gehören, der Einzelrichter nicht gemäß § 122 Abs. 1 GVG an die Stelle des Senats treten (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2007, 659;… OLG Frankfurt vom 25.5.2005, 20 W 461/04 Rn. 18, zitiert nach juris).
Deshalb führt in den Fällen, in denen der Einzelrichter über eine Beschwerde entscheidet, obwohl er der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst, das auf die Zulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung eingelegte Rechtsmittel zur Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts, ohne dass es einer entsprechenden Rüge bedarf (OLG Frankfurt JurBüro 2007, 659; OLG Jena NotBZ 2005, 296/297; vgl. auch OLG Düsseldorf FGPrax 2008, 83/84).
- OLG Schleswig, 03.07.2014 - 9 W 144/12 Wenn der Einzelrichter der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst, darf er nicht als Einzelrichter entscheiden, sondern muss die Sache zwingend auf die Kammer übertragen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. August 2007 - 20 W 289/07 - ZNotP 2008, 254 f, zitiert nach juris).